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Allgemeine Info I »
Allgemeine Info I


08.01.2013 - 18:42 von DK-Calgar


In Facebook, Google+ und Co. werden beim „Teilen“ von Links auch Bilder der geteilten Webseite angezeigt. Da die Bilder dort in der Regel ohne Einwilligung und Namensnennung des Urhebers angezeigt werden, stellt dies einen Urheberrechtsverstoß dar. Nun ist die erste Abmahnung wegen dieser Funktion verschickt worden.

Wie ist die Rechtslage beim Teilen von Links bzw. Bildern in sozialen Netzwerken?


Wenn man beispielsweise auf Facebook einen Link als Status-Meldung postet, so wird als „Vorschau“ des Links - neben einem Auszug des dortigen Textes – auch ein Bild der dortigen Webseite angezeigt.

Problem an dieser Bildveröffentlichung ist, dass der Facebook-Nutzer in aller Regel keine Rechte an dem Bild haben wird oder ihm hierfür eine Einwilligung vom Rechteinhaber fehlt. Neben der Verletzung der Verwertungsrechte des Rechteinhabers liegt darin das Problem, dass der Facebook-Nutzer auch nicht den Urheber des Bildes bei seinem Namen nennt, wenn das Bild im „Vorschau“-Fenster angezeigt wird. Damit liegen in dem Posten nur eines Links in aller Regel zwei Verstöße gegen das Urheberrecht.
Was ist passiert?

Nun ist ein Fall bekannt geworden, in dem ein Nutzer bei Facebook die „Link teilen“-Funktion genutzt hatte. Dadurch wurde neben einem kurzen Textauszug zu dem Link auch ein Vorschaubild angezeigt und in seine Timeline gepostet.

Wegen der Anzeige dieses Miniatur-Bildes in einem Facebook-Beitrag wurde der Facebook-Nutzer kurze Zeit später kostenpflichtig abgemahnt. Der Abgemahnte soll nun eine Summe von ca. 1.800 € bezahlen, davon ca. 600 Euro für Abmahngebühren und ca. 1.200 Euro Schadensersatz nach der sog. „Lizenzanalogie“. Daneben soll der Nutzer das Bild sofort entfernen.
Checkliste Facebook Abmahnung
Die ersten Facebook-Abmahnwellen laufen. Erst wg. Facebook-Impressum, dann wg. Vorschaubildern in der Timeline. Nutzen Sie die Checkliste, um im Ernstfall richtig auf eine Facebook-Abmahnung zu reagieren.
Abmahnung in dieser Höhe gerechtfertigt?

Unterstellt die Rechteinhaberin im vorliegenden Fall hat tatsächlich die ausschließlichen Rechte an dem Bild, so wird die Abmahnung wegen eines Urheberrechtsverstoßes in diesem Fall gerechtfertigt sein.

Allerdings ist umstritten, in welcher Höhe Schadensersatzansprüche in einem solchen Fall geltend gemacht werden können. 1.200 Euro für eine Veröffentlichung eines Bildes in Briefmarkengröße bei Facebook für kurze Zeit erscheint aber unverhältnismäßig. So hat beispielsweise das AG Köln in einer Entscheidung von Ende 2010 (Urteil vom 31.12.2010 – Az.: 125 C 28/10) festgestellt, dass in einem solchen Fall lediglich eine Lizenzgebühr von 150 Euro angemessen ist.

Fazit

Der vorliegende Fall macht deutlich, wie schnell man sich durch ein einfaches Posting auf Facebook immensen Forderungen ausgesetzt sehen kann. Die Nutzung von sozialen Netzwerken wird zunehmend zum Abmahnrisiko für Nutzer. Insbesondere Verstöße gegen Bilderrechte bergen die Gefahr für Nutzer, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Da die hier ausgesprochene Abmahnung nicht die Letzte bleiben wird, ist Nutzern von sozialen Netzwerken wie Facebook, Google+ & Co. nur zu raten, auf die Veröffentlichung von Bildern (als Vorschaubild) gänzlich zu verzichten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Nutzer keine Nutzungsrechte an dem Bild hat.

Das Selbe muss natürlich auch für das Einbinden von Videos (z.B. von YouTube) gelten, an denen der Facebook Nutzer keine Rechte besitzt. Allerdings ist uns hier noch kein entsprechend abgemahnter Fall bekannt.


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